Er gelangte in Kenntnis der Vorakten, nach Auseinandersetzung mit den bereits ergangenen medizinischen Einschätzungen, in Würdigung der Ergebnisse der eigenen bzw. der in den Akten dokumentierten Untersuchungen und unter eingehender Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden zu seiner nachvollziehbar begründeten (fachärztlichen) Einschätzung, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Schaler nicht mehr arbeitsfähig sei, in einer angepassten Tätigkeit jedoch spätestens seit Juni 2021 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (vgl. E. 2.1. hiervor). Eine dem widersprechende