ter Position und kein Arbeiten mit Heben und Tragen von Gegenständen, die schwerer als 15 Kilogramm seien) könne aufgebaut werden. Was eine zumindest theoretische Arbeitsfähigkeit anbetreffe, so sei die Begrenzung auf 15 Kilogramm Tragefähigkeit seitens des Kreisarztes der Suva jedoch nicht nachvollziehbar, da es sich beim Beschwerdeführer um eine Person mit athletischem Körperbau handle. Aus RAD-Sicht seien einzig die Gehund teilweise Stehfähigkeit als limitierende Faktoren anzusehen. Für den -5- angestammten Beruf des Schalers könne keine Arbeitsfähigkeit ausgesprochen werden (VB 53 S. 4).