Die Beschwerdegegnerin hat mit der hier angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2024 (VB 64) einzig den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen äussert, fehlt es demnach an einem Anfechtungsgegenstand im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten.