2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 26. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anerkennung seines Anspruchs auf IV-Leistungen oder die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. April 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und reichte eine Aktennotiz des RAD vom 29. April 2024 ein. 2.3. Am 30. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere medizinische Berichte ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: