Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.125 / bs Art. 95 Urteil vom 4. Juli 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Raffaele Lavanga, Patronato ACLI, Rohrerstrasse 20, 5001 Aarau Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 26. Januar 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1979 geborene Beschwerdeführer meldete sich aufgrund von unfallbe- dingten Beschwerden (Unfallereignis vom 20. September 2018) am 26. Oktober 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin medizinische und beruf- liche Abklärungen, holte die Akten der Unfallversicherung (Suva) ein und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und der Vornahme einer RAD-inter- nen Untersuchung wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. Januar 2024 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 26. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Aner- kennung seines Anspruchs auf IV-Leistungen oder die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. April 2024 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde und reichte eine Aktennotiz des RAD vom 29. April 2024 ein. 2.3. Am 30. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere medizinische Berichte ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. Januar 2024 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 64) zu Recht abgewiesen hat. 1.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die beruflichen Massnahmen seien zu schnell abgeschlossen worden und er möchte mit Hilfe der Beschwerde- gegnerin eine angemessene Arbeit suchen (vgl. Beschwerde S. 1), ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- verfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu -3- beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren An- fechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungs- gegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150 und 135 V 141 E. 1.4 S. 144 ff. sowie 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Die Beschwerdegegnerin hat mit der hier angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2024 (VB 64) einzig den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zum Anspruch auf Einglie- derungsmassnahmen äussert, fehlt es demnach an einem Anfechtungs- gegenstand im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin entgegen den Ausführungen des Beschwerde- führers (vgl. Beschwerde S. 1) am 15. Februar 2022 ein telefonisches Erstgespräch durchgeführt hat (VB 18) und der Beschwerdeführer zweimalig bei der Beschwerdegegnerin vor Ort vorstellig werden und Fragen stellen konnte (VB 7; 20). 2. 2.1. In der angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2024 (VB 64) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbesondere auf die Beurteilungen des RAD-Arztes Prof. Dr. med. B._____, Facharzt für Ortho- pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 7. März 2022 (VB 24) und 1. Juli 2023 (VB 53 f.). 2.1.1. In der Aktennotiz vom 7. März 2022 hielt Prof. Dr. med. B._____ die nach- folgenden Diagnosen fest (VB 24 S. 1): "- Status nach OSG-Distorsion rechts am 20.09.2018 - Verletzung der Peronealsehnen rechtes OSG - Operation der Bänder und der Sehnen am rechten oberen Sprungge- lenk rechts (12.04.2019) - Neuralgiforme Schmerzen OSG rechts bzw. nach Verletzung des Ner- vus suralis" Er führte zudem aus, eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Schaler auf dem Bau mit dem Tragen von Sicherheitsschuhen und der Notwendigkeit des sicheren Ganges auch auf unebenem Boden werde nicht mehr realistisch zu erreichen sein (VB 24 S. 1). Eine angepasste Tä- tigkeit, wie sie in der Verfügung der Suva vom 29. Juni 2021 (VB 11.27) aufgeführt werde, sei spätestens seit dieser Verfügung zumutbar (VB 24 S. 2). -4- 2.1.2. Im Bericht vom 1. Juli 2023 zur orthopädischen RAD-Untersuchung vom 27. Juni 2023 hielt Prof. Dr. med. B._____ als zusammenfassende Beurtei- lung fest, für den Beschwerdeführer gebe es praktisch nur ein Thema, und zwar das der Schmerzauslösung des lateralen oberen Sprunggelenks bei Status nach einer Operation im April 2019. Generell sei diese Art der Kom- plikation nach einem Eingriff am oberen Sprunggelenk vergleichsweise häufig. Die Hautnerven würden im Bereich des operativen Zugangs liegen und würden leicht traumatisiert. Es gebe Patienten, die mit der Hyposensi- bilität des Fussrückens keine Probleme hätten, bei denen auch kein neu- rombedingter Schmerz ausgelöst werden könne. Dann seien dort die Schmerzpatienten, die mehrfach operiert worden seien, jeweils mit Ver- schlechterung der Situation, die in die Schmerzkliniken gelangten und dann vielleicht doch eine Besserung erfahren würden. Den Beschwerdeführer möchte man in den mittleren Bereich der "Neurom-Opfer" einreihen. Zu- nächst werde seit ungefähr zwei Jahren keine Therapie mehr praktiziert. Schmerzmittel würden nicht eingenommen. Es würden latschenartige Schuhe, ähnlich Clogs, getragen, deren Öffnung keinen Rand auf Höhe des Neuroms habe. Mit diesen werde, so auch anlässlich der RAD-Untersu- chung wieder demonstriert, ein recht flüssiges Gangbild gezeigt. Auffallend sei bei der klinischen Untersuchung, dass die gut vorhandene Fusssohlen- beschwielung inspektorisch keinen Unterschied zwischen rechts und links aufweise, womit kein ausgeprägtes Schonverhalten vorliege. Auch seien keine signifikanten Differenzen der Bemuskelung der unteren Extremitäten links und rechts erkennbar. Der athletische Habitus zusammen mit einer sportlichen Bräunung erwecke jedenfalls nicht den Eindruck, dass ein inva- lidisierendes Leiden beim Beschwerdeführer vorliege (VB 54 S. 5). 2.1.3. Auf die Fragen der Beschwerdegegnerin führte Prof. Dr. med. B._____ ebenfalls am 1. Juli 2023 aus, auf die Angaben der Suva im Einsprache- entscheid vom 23. August 2022 betreffend Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und Tätigkeitsprofil (VB 35 S. 10: 100%ige Arbeitsfähigkeit in an- gepasster Tätigkeit, Belastungsprofil: kein Arbeiten in der Höhe, auf Dä- chern, Leitern und Gerüsten, kein Arbeiten mit permanentem treppab- und treppaufwärts Gehen, kein Arbeiten auf unebenem Gelände, kein Arbeiten mit permanenten Rotationsbewegungen des rechten Beines, kein Arbeiten unter Einfluss von Stössen und Vibrationen, die sich negativ auf das rechte Sprunggelenk auswirken würden, kein Arbeiten in gebückter und gekauer- ter Position und kein Arbeiten mit Heben und Tragen von Gegenständen, die schwerer als 15 Kilogramm seien) könne aufgebaut werden. Was eine zumindest theoretische Arbeitsfähigkeit anbetreffe, so sei die Begrenzung auf 15 Kilogramm Tragefähigkeit seitens des Kreisarztes der Suva jedoch nicht nachvollziehbar, da es sich beim Beschwerdeführer um eine Person mit athletischem Körperbau handle. Aus RAD-Sicht seien einzig die Geh- und teilweise Stehfähigkeit als limitierende Faktoren anzusehen. Für den -5- angestammten Beruf des Schalers könne keine Arbeitsfähigkeit ausge- sprochen werden (VB 53 S. 4). Die Konsultation eines Psychiaters habe nur sporadisch stattgefunden. Eine eigentliche Therapie oder auch nur eine Medikamenteneinnahme ei- nes Psychopharmakons habe nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer werde immer wieder in der Praxis C._____ gesehen. In deren letzten Be- richt vom 17. April 2023 (VB 59 S. 4) werde ein Arbeitsversuch empfohlen. Insofern könne weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tä- tigkeit beim Beschwerdeführer angenommen werden. Diese müsse nicht gleich auf 100 % hochgefahren werden, sondern könne graduell abgestuft über zwei bis drei Monate verlaufen. Weitere spezifische Abklärungen seien nicht notwendig. Der Beschwerdeführer sei in den vergangenen vier Jahren bei einer sehr grossen Zahl von mehr oder weniger spezialisierten Institutionen vorstellig gewesen. Aktuell sei er daran interessiert, sich in Q._____ operieren zu lassen (VB 53 S. 4). 2.2. 2.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.2.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut- achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An- forderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel- lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen mit Verweis auf die im Be- schwerdeverfahren eingereichten Berichte der behandelnden Ärzte vor, er könne in keiner Weise eine Tätigkeit in einem 100%-Pensum ausüben. Mit den vielen vorhandenen Einschränkungen seien ihm nur sehr leichte -6- Arbeiten mit Pausen dazwischen zumutbar (vgl. Beschwerde S. 1). Die neuen medizinischen Berichte und die Operation, der er sich habe unter- ziehen müssen, seien zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde S. 2). 3.2. Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine subjektiven Schmerz- bezie- hungsweise Beschwerdeangaben stützt, ist festzuhalten, dass die subjek- tiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_470/2021 vom 4. Januar 2022 E. 4.2.2). Vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig fest- stellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerz- angaben zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zu- gänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 396 E. 5.3.2 S. 398; vgl. auch BGE 139 V 547 E. 5.4 S. 556). Das subjektive Empfinden der versicherten Person, insbesondere wenn es sich nicht mit der Auffassung der medizinischen Fachleute deckt, kann für sich allein nicht massgebend sein. Es ist aber eine wichtige Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen, sich mit den geklagten subjektiven Beschwerden der Exploranden auseinanderzusetzen (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 236 zu Art. 28a IVG mit Hin- weis). Diesen Vorgaben kam der RAD-Arzt Prof. Dr. med. B._____ umfas- send nach. Seine Berichte sind in sich schlüssig und plausibel begründet. Er gelangte in Kenntnis der Vorakten, nach Auseinandersetzung mit den bereits ergangenen medizinischen Einschätzungen, in Würdigung der Er- gebnisse der eigenen bzw. der in den Akten dokumentierten Untersuchun- gen und unter eingehender Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden zu seiner nachvollziehbar begründeten (fachärzt- lichen) Einschätzung, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Schaler nicht mehr arbeitsfähig sei, in einer angepassten Tä- tigkeit jedoch spätestens seit Juni 2021 von einer vollständigen Arbeitsfä- higkeit auszugehen sei (vgl. E. 2.1. hiervor). Eine dem widersprechende fachärztliche, begründete Arbeitsfähigkeitseinschätzung für eine ange- passte Tätigkeit lässt sich den Akten nicht entnehmen. Damit entbehrt das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er keine Tätigkeit mit einem Pen- sum von 100 % ausüben könne und lange Pausen zwischen den verschie- denen Aufgaben benötige (vgl. Beschwerde S. 1), einer Grundlage in den medizinischen Akten und vermag dementsprechend keine Zweifel an den Beurteilungen von Prof. Dr. med. B._____ zu begründen. Insgesamt wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht in Ab- rede gestellt, diese vermag jedoch – wie dargelegt – die vom Beschwerde- führer subjektiv empfundene hohe Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit nicht zu begründen. -7- Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einge- reichten medizinischen Berichte (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3 ff.; Beila- gen zur Eingabe vom 30. Mai 2024) sind, auch wenn sie grösstenteils erst nach dem Verfügungserlass datieren (vgl. zum verfahrensmässigen End- zeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411), vorliegend zu berücksichtigen, da sie (auch) den Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers vor der strittigen Verfügung betreffen könnten (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; Urteil des Bundesgerichts 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2). In der im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdegegnerin eingeholten RAD-Stellungnahme vom 29. April 2024 setzte sich Prof. Dr. med. B._____ mit den vom Beschwer- deführer mit der Beschwerde eingereichten medizinischen Berichten aus- einander und führte aus, neben früheren zahlreichen Konsultationen bei verschiedenen Institutionen habe am 12. Dezember 2023 eine Konsulta- tion in der Klinik D._____ stattgefunden (vgl. BB 3). Hier sei die Möglichkeit eines chirurgischen Procederes aufgrund der neuropathischen Schmerzen erwähnt, jedoch auch notiert worden, dass der Beschwerdeführer wegen gewisser Nebenwirkungen bei einem operativen Procedere ein solches ab- lehnen würde (VB 67 S. 1). Inzwischen liege ein Operationsbericht vor, der ein chirurgisches Procedere am oberen Sprunggelenk rechts am 9. Feb- ruar 2024 in einer Klinik in R._____ protokolliere (vgl. BB 8). Es sei dabei eine Neurolyse des N. suralis vorgenommen worden wie auch eine Exstir- pation des Neuroms. Das Ergebnis der histologischen Untersuchung be- treffend das eingesandte Material sei in den vorliegenden Unterlagen nicht dokumentiert. Postoperative Kontrollen hätten am 29. Februar und 21. März 2024 stattgefunden. Bezüglich Erfolgs des Eingriffes sei aus den spärlichen Unterlagen nichts zu ersehen, ausser dass es keine Komplikati- onen gegeben habe. Der Typ Operation sei dem Beschwerdeführer im Üb- rigen schon bei früheren Konsultationen vorgeschlagen worden (VB 67 S. 2). In Würdigung der medizinischen Berichte kam der RAD-Arzt sodann zur nachvollziehbar begründeten Einschätzung, dass sich durch den vor drei Monaten durchgeführten operativen Eingriff bezüglich der Arbeitsfähig- keit des Beschwerdeführers keine neuen Aspekte ergeben würden. Die Be- lastbarkeit der unteren Extremität sei nur gering eingeschränkt (VB 67 S. 2). Nichts Gegenteiliges oder bisher Unberücksichtigtes lässt sich den mit Eingabe vom 30. Mai 2023 eingereichten Berichten der den Beschwer- deführer in Q._____ behandelnden Ärztin E._____ vom 9. Dezember 2022 und 29. März 2024 entnehmen. Mit den im Beschwerdeverfahren einge- reichten Berichten vermag der Beschwerdeführer damit insbesondere für die sachverhaltlich relevante Zeitspanne bis zur angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2024 keine längerdauernde Zustandsverschlechterung gel- tend zu machen und damit keine Zweifel an den Beurteilungen von Prof. Dr. med. B._____ zu begründen. -8- 3.3. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den medizinischen Akten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Beur- teilungen von RAD-Arzt Prof. Dr. med. B._____, welche sich in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit im Übrigen mit der vom Bundesgericht im Urteil 8C_668/2023 vom 18. März 2024 bestätigten Beurteilung des Unfall- versicherers decken, erwecken könnten (vgl. E. 2.2.2. hiervor). Die besagten Aktenbeurteilungen erfüllen demnach die Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 2.2.1. hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht auf die Beurteilungen von Prof. Dr. med. B._____ abgestellt. Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt auf die Beurteilungen des RAD-Arztes Prof. Dr. med. B._____ ist damit seit spätestens Juni 2021 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 2.1. hiervor). 4. 4.1. Soweit der Beschwerdeführer betreffend das Invalideneinkommen die Vor- nahme eines maximalen leidensbedingten Abzuges in der Höhe von 25 % verlangt (vgl. Beschwerde), ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher ge- mäss Art. 26bis Abs. 3 IVV in seiner vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen und vorliegend anwendbaren Fassung lediglich vorgenommen wird, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (vgl. Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 % oder weniger tätig sein kann. Vorliegend ist der Be- schwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfä- hig (vgl. E. 3.3. hiervor), womit die Beschwerdegegnerin korrekterweise keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat. 4.2. Im Übrigen wird die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene, in einem Invaliditätsgrad von 0 % resultierende Invaliditätsgradberechnung (VB 64 S. 2) vom Beschwerdeführer nach Lage der Akten zu Recht nicht sub- stantiiert beanstandet, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Zusammenfassend ist die vorliegend angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2024 (VB 64) damit zu bestätigen. -9- 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden dem Beschwer- deführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 4. Juli 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Fricker