6.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich korrekt vorgenommen hat (vgl. VB 146 S. 22) und dem Beschwerdeführer somit zu Recht ab 1. Juli 2023 eine Rente von 54 % und ab dem 1. Januar 2024 eine solche von 59 % einer ganzen Invalidenrente zugesprochen hat. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.