49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (vgl. auch Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV] Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads», Erläuternder Bericht [nach Vernehmlassung] vom 18. Oktober 2023, S. 13). Nachdem der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 55 % aufweist (vgl. VB 131 S. 4), besteht kein Raum für einen Abzug infolge eines Teilzeitpensums von 50 % oder weniger. Die Beschwerdegegnerin hat somit korrekterweise lediglich einen Pauschalabzug von 10 % berücksichtigt.