6.4. Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2024 ist die ab diesem Zeitpunkt geltende Bestimmung von Art. 26bis Abs. 3 IVV heranzuziehen, nach welcher vom statistisch bestimmten Wert (üblicherweise Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung [LSE] des Bundesamtes für Statistik) 10 % abgezogen werden (vgl. Ziff. 2 des IV-Rundschreibens Nr. 432 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 9. November 2023). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen.