C]). Einfache und repetitive Tätigkeiten, auf welche sich das angewandte Kompetenzniveau 1 bezieht, erfordern sodann weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_703/2021 vom 28. Juni 2022 E. 5.3.; 9C_702/2020 vom 1. Februar 2021 E. 6.3.2; Beschwerde Ziff. 4.4), weshalb sich diesbezüglich kein Abzug rechtfertigt. Weitere Gründe für einen Abzug sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Insgesamt halten sich damit lohnsenkende und lohnsteigernde Faktoren die Waage, sodass keine hinreichenden Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn bestehen. - 13 -