6.3.2. Vorliegend war der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit nach einer Phase gänzlicher bzw. 80%iger Arbeitsunfähigkeit ab April 2023 wieder zu 55 % arbeitsfähig (vgl. E. 6.2 hiervor; VB 146 S. 21), womit die Beschwerdegegnerin korrekterweise keinen Abzug von 10 % wegen Teilzeitarbeit vorgenommen hat. Den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers – insbesondere dem kardiologischen Befund – wurde bereits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils einer angepassten Tätigkeit und mit der Anerkennung einer quantitativen Einschränkung von 45 % (VB 142 S. 3; 146 S. 21 f.)