6.3. 6.3.1. Soweit der Beschwerdeführer betreffend das Invalideneinkommen für die Zeit bis zum 31. Dezember 2023 aufgrund der Gefahr eines weiteren Herzinfarktes die Vornahme eines maximalen leidensbedingten Abzuges verlangt (vgl. Beschwerde S. 14), ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV in seiner vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen und vorliegend für diesen Zeitraum anwendbaren Fassung ein Abzug von 10 % vorgenommen wird, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (vgl. Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 % oder weniger tätig sein kann.