6.2. Betreffend den Einwand des Beschwerdeführers, man müsse – sofern man auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. B._____ abstelle, welcher von einer Arbeitsfähigkeit von 50-60 % spreche – vom tiefsten Wert und somit von 50 % ausgehen (vgl. Beschwerde S. 13), gilt es festzuhalten, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel auf den Mittelwert abzustellen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_782/2019 vom 15. April 2020 E.2.2 mit Hinweis auf 9C_280/2010 vom 12. April 2011 E. 4.2). Da vorliegend keine Gründe dafür ersichtlich sind, davon abzuweichen, ist von einer Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von 55 % auszugehen.