142 S. 3). Dass für den Beschwerdeführer nicht alle Sektoren in Frage kommen, mag zutreffen, jedoch ist es nicht nachvollziehbar, weshalb ausschliesslich auf den Sektor "Kunst, Kultur und Erholung" abzustellen sein sollte, in welchem er zuvor gar nicht tätig war und der eher eine zufällige Wahl darstellt (VB 131 S. 1). Zudem führt der Beschwerdeführer selber aus, dass auch beobachtende Tätigkeiten vor einer - 11 - Maschine in Frage kämen, was ihm die Möglichkeit einer Tätigkeit in anderen Sektoren eröffnet. Es ist damit kein Grund ersichtlich, weshalb vom Grundsatz der Anwendung des Zentralwerts abgewichen werden sollte.