O., N. 101 zu Art. 28a IVG). 6.1.3. Dem Beschwerdeführer ist die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne langes Gehen und Stehen, ohne Arbeiten in Zwangshaltung, ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm und ohne hohen Anspruch an Aufmerksamkeit und Konzentration besteht jedoch seit April 2023 eine Arbeitsfähigkeit von 50-60 % (vgl. VB 131 S. 4.; 142 S. 3).