Es gibt jedoch demgegenüber Fälle, in denen es sich rechtfertigt, auf den Durchschnittslohn einer bestimmten Branche abzustellen, wenn die versicherte Person seit jeher in dieser Branche tätig war und eine Tätigkeit in einem anderen Bereich kaum in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2019 vom 20. September 2019 E. 6.3.2). Auf der anderen Seite kann die versicherte Person nicht auf der Anwendung der Lohnansätze aus einem bestimmten Niedriglohnsektor bestehen (zum Beispiel Gastgewerbe), wenn ihr trotz Behinderung andere normal entlöhnte Hilfsarbeiten zumutbar sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 4.2; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 101 zu Art.