8C_695/2015 vom 19. November 2015 E. 4.2); dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor massgebend. Es gibt jedoch demgegenüber Fälle, in denen es sich rechtfertigt, auf den Durchschnittslohn einer bestimmten Branche abzustellen, wenn die versicherte Person seit jeher in dieser Branche tätig war und eine Tätigkeit in einem anderen Bereich kaum in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2019 vom 20. September 2019 E. 6.3.2).