Zudem wird dem Beschwerdeführer im Rahmen der medizinischen Beurteilungen (nur noch) in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50-60 % attestiert (vgl. VB 131; 142). Unter Beachtung seines Belastungsprofils ist ihm aus medizinischer Sicht eine Tätigkeit in diesem Ausmass somit zumutbar, womit es verfehlt wäre, davon auszugehen, das Risiko sei derart hoch, dass es für einen Arbeitgeber ein nicht realistisches Entgegenkommen wäre, ihn anzustellen. Von einer Unverwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit kann demnach nicht gesprochen werden.