5.3. Wenn der Rechtsvertreter unter Hinweis auf eine medizinische Zeitschrift vorbringt, einen weiteren Herzinfarkt werde der Beschwerdeführer vermutlich nicht überleben, ist darauf hinzuweisen, dass diese medizinische Würdigung des Sachverhalts bereits deshalb unbehelflich ist, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2). Zudem wird dem Beschwerdeführer im Rahmen der medizinischen Beurteilungen (nur noch) in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50-60 % attestiert (vgl. VB 131; 142).