5. 5.1. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer die Unverwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit geltend. Er erklärt, er sei, kardiologisch gesehen, schwer krank und werde einen weiteren Herzinfarkt wahrscheinlich nicht überleben. Zudem habe die berufliche Massnahme gezeigt, dass er, sobald er eine gewisse Zeit arbeite, einem erhöhten Risiko für einen weiteren Infarkt ausgesetzt sei. Unter diesen Umständen einen Arbeitgeber zu finden, sei ein Ding der Unmöglichkeit (vgl. Beschwerde S. 11).