4.2.5. Im Zusammenhang mit dem Einwand des Beschwerdeführers betreffend den Bericht des Kantonsspitals C._____ vom 27. September 2023 (vgl. Beschwerde S. 9) ist anzumerken, dass es sich dabei um den Bericht eines behandelnden Kardiologen handelt (VB 140 S. 4 ff.). Dieser darf sich selbstredend auf den kardiologischen Bereich beschränken und muss sich weder zu den weiteren Beschwerden noch zur funktionellen Leistungsfähigkeit äussern. Inwiefern Art. 26bis Abs. 1 IVV in diesem Zusammenhang einschlägig sein soll, ist nicht ersichtlich. Auch inhaltlich werden mit diesem Bericht keine Zweifel an der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B._____ begründet;