entsprechenden Facharzttitel innehat, es nicht rechtfertigt, seine Stellungnahme nicht zu berücksichtigen; ein Arzt ist unabhängig von seiner Fachrichtung grundsätzlich in der Lage, die Kohärenz des Berichts eines Kollegen zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 3.2). Der Einwand des Beschwerdeführers vermag somit nicht zu überzeugen.