Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb trotz deutlich mehr Diagnosen ab dem Jahr 2023 dasselbe Belastungsprofil gelten solle. Des Weiteren habe der RAD-Arzt sich nicht an der neu geltenden funktionellen Leistungsfähigkeit orientiert. Auch der Bericht des Kantonsspitals C._____ vom 27. September 2023 könne diese Mängel nicht ausmerzen (vgl. Beschwerde S. 9). 4.2.2. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass RAD-Arzt Dr. med. B._____ ohne Facharzttitel für Kardiologie oder Gastroenterologie nicht kompetent sei, das komplexe Beschwerdebild zu beurteilen, ist auszuführen, dass die Tatsache allein, dass ein RAD-Arzt keinen -7-