In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne langes Gehen und Stehen, ohne Arbeiten in Zwangshaltung, ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm und ohne hohen Anspruch an Aufmerksamkeit und Konzentration habe ab dem 1. Januar 2023 eine Arbeitsfähigkeit von 20 % bestanden, welche innerhalb von drei Monaten auf 50-60 % steigerbar gewesen sei. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (VB 131 S. 3 f.).