1. Januar 2023 wieder der gleiche Gesundheitszustand vorgelegen habe wie vor dem 14. Juli 2022. Vom 14. Juli 2022 bis 5. September 2022 habe eine Arbeitsfähigkeit von 20 % bestanden. Im Zeitraum vom 5. September 2022 bis 31. Dezember 2022 sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig gewesen. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne langes Gehen und Stehen, ohne Arbeiten in Zwangshaltung, ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm und ohne hohen Anspruch an Aufmerksamkeit und Konzentration habe ab dem 1. Januar 2023 eine Arbeitsfähigkeit von 20 % bestanden, welche innerhalb von drei Monaten auf 50-60 % steigerbar gewesen sei.