2.3. Mit den vorliegend den massgeblichen retrospektiven Vergleichszeitpunkt bildenden Verfügungen vom 14. Juli 2022 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 28. Februar 2022 aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100 % eine ganze -4- Rente und ab dem 1. März 2022 aufgrund eines Invaliditätsgrads von 47 % eine Rente von 42.5 % einer ganzen Rente zu (vgl. VB 111; 112).