1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 19. Januar und 13. Februar 2024 zu Recht revisionsweise ab 1. Juli 2023 eine Rente von 54 % und ab 1. Januar 2024 eine solche von 59 % einer ganzen Rente zugesprochen hat (vgl. Vernehmlassungsbeilagen [VB] 144 S. 1; 145 S. 1). Dass die Rente von 42.5 % einer ganzen Rente per 1. Dezember 2022 zu Recht auf eine ganze Rente erhöht worden ist, ist – nach Lage der Akten zu Recht – unumstritten.