2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. März 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 21. März 2024 wurden die beruflichen Vorsorgeeinrichtungen des Beschwerdeführers (Vorsorgestiftung ERNE AG und PKRück Lebensversicherungsgesellschaft für die betriebliche Vorsorge AG) im Verfahren beigeladen. Entsprechende Stellungnahmen gingen innert Frist nicht ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: