Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und Rücksprachen mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Juli 2022 vom 1. Januar 2020 bis 28. Februar 2022 eine ganze Rente und ab dem 1. März 2022 eine solche von 42.5 % einer ganzen Rente zu; zudem gewährte sie ihm Eingliederungsmassnahmen. Aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitraum der Eingliederungsmassnahmen prüfte die Beschwerdegegnerin eine Rentenrevision.