Beschwerdeführerin im Rahmen einer – ausschliesslich im Hinblick darauf beantragten – öffentlichen Verhandlung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2023 vom 28. März 2024 E. 4.2.1 mit Hinweisen) versprechen keine zusätzlichen wesentlichen Erkenntnisse, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) zu verzichten ist. Gestützt auf die Ergebnisse der fundierten Abklärungen der Beschwerdegegnerin ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in lediglich einer der massgeblichen Lebensverrichtungen (Fortbewegung) auf erhebliche Dritthilfe angewiesen ist (E. 5