7. Insgesamt ist damit der schlüssige und nachvollziehbare Abklärungsbericht vom 2. November 2023 sowie die ergänzende Beurteilung vom 11. Januar 2024 eine geeignete Grundlage für den Entscheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung, weshalb darauf abzustellen ist. Weitere (auch medizinische [vgl. Beschwerde, Rz. 11]) Abklärungen, insbesondere auch eine Befragung des Ehemanns und der Kinder der - 16 -