6.3.3. Die Ausführungen der Fachspezialistin betreffend den Bedarf der Beschwerdeführerin an Begleitung zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens, insbesondere zum Hilfebedarf im Haushalt (Beschwerde, Ziff. 11.1), sind nachvollziehbar und schlüssig. Die Feststellungen der Fachspezialistin decken sich mit den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der am 29. Oktober 2020 im Zusammenhang mit der Beurteilung des Rentenanspruchs durch dieselbe Fachspezialistin durchgeführten Haushaltsabklärung (VB 80 insb. S. 5 f.). Für eine seither eingetretene wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes gibt es keine Anhaltspunkte in den Akten.