in welchem Ausmass es den im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen zumutbar sei, die der Beschwerdeführerin nicht mehr selbständig respektive ohne Begleitung möglichen Tätigkeiten zu übernehmen bzw. die Beschwerdeführerin dabei zu begleiten. Damit hat sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf lebenspraktische Begleitung, wie rechtsprechungsgemäss erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 5.1; Beschwerde, Ziff. 11.1 mit Verweis auf 9.2), in zwei Schritten (Beurteilung der Hilflosigkeit, Prüfung der Zumutbarkeit der Mithilfe der Familienmitglieder im Rahmen der Schadenminderungspflicht) geprüft.