6.3.2. Die Fachspezialistin hat im Abklärungsbericht vom 2. November 2023 in Kenntnis der medizinischen Situation (vgl. VB 105 S. 1) sowie der örtlichen, räumlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin und deren Angaben zu den vorhandenen Einschränkungen bzw. zur Hilfsbedürftigkeit und zum Begleitungsbedarf (VB 105 S. 2 ff.) festgestellt, inwieweit die Beschwerdeführerin, um selbstständig wohnen zu können, der Begleitung einer Drittperson bedürfe. Sodann hat sie evaluiert, ob und gegebenenfalls - 15 -