Isolation sei nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie zusammenlebe (vgl. E. 6.2.4. hiervor). Der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung betrage damit insgesamt 15 Minuten pro Woche (VB 105 S. 6). In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 11. Januar 2024 hielt die Fachspezialistin der Beschwerdegegnerin überdies fest, dass die Mindestanforderungen zur Haushaltsführung vorliegend erfüllt seien. Die Mithilfe der Familienmitglieder sei im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar. Es gebe daher keinen Grund, vom Abklärungsergebnis abzuweichen (VB 114 S. 2 f.).