In Bezug auf ausserhäusliche Verrichtungen (E. 6.2.3. hiervor) stellte die Fachspezialistin fest, die Beschwerdeführerin begleite den Ehemann ab und zu zum Einkaufen. Sie schreibe eine Einkaufsliste. Online-Einkäufe wären weiterhin zumutbar. Auch Kleider und Schuhe bestelle die Beschwerdeführerin online. Regelmässige Arzt- und Therapiebesuche bestünden nicht. Die Beschwerdeführerin gehe einmal jährlich in den Ferien zum Coiffeur. Ab und zu gehe sie nach dem Einkaufen mit dem Ehemann einen Kaffee trinken. Andere Freizeitaktivitäten würden nicht angegeben. Isolation sei nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie zusammenlebe (vgl. E. 6.2.4. hiervor).