6.2.4. Zudem ist ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung gegeben, wenn die versicherte Person ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV). Die Gefahr einer Isolation ist jedoch nicht gegeben, wenn die versicherte Person in einer partnerschaftlichen Beziehung oder mit einem Familienmitglied zusammenlebt, ein Arbeitsverhältnis (auch in einer Werkstätte) besteht oder sie eine Tagesstruktur besucht (Rz. 2109 KSH).