6.2.3. Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ist auch dann zu bejahen, wenn die versicherte Person für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuch usw.; Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2008 vom 21. Juli 2008 E. 3.3. f.) auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV; Rz. 2103 KSH). Dabei umfasst die Schadenminderungspflicht nebst der Inanspruchnahme von Hilfe durch Familienangehörige etwa auch, die Einkäufe online zu tätigen und nach Hause liefern zu lassen (vgl. Rz. 2104 KSH).