In Bezug auf die Schadenminderungspflicht sind gemäss Rz. 2099 KSH beispielsweise der Einsatz von Hilfsmitteln wie einem Roboter-Staubsau- ger oder einem Tumbler oder Kurse und Therapien zu berücksichtigen, die die Erledigung der Haushaltsarbeiten mithilfe geeigneter Hilfsmittel lehren (Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 5.4). Insbesondere ist auch die Mithilfe der Familienangehörigen zu berücksichtigen, vor allem bei der Haushaltsführung. Dabei stellt sich die Frage, wie sich eine Familiengemeinschaft einstellen würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504, Urteil des BGer I 228/06 vom 5. Dezember 2006).