Das Aufwärmen von (beispielsweise am Vortag) gekochten oder zubereiteten Resten, die Verwendung von Fertigprodukten und die Zubereitung von lediglich einer warmen Mahlzeit am Tag gilt als akzeptabel. Bei der Einschätzung des Hilfebedarfs bei der Haushaltsführung (inkl. Mahlzeitenzubereitung) ist (hinsichtlich der notwendigen - 13 - Versorgung) auf einen Einpersonenhaushalt abzustützen (Rz. 2098.2 KSH).