Als Mindestanforderungen gilt gemäss Rz. 2098.1 KSH, dass die Person in der Lage ist, zweimal im Monat die Wäsche zu waschen (dazu gehören die Bedienung sowie das Befüllen und Entleeren der Waschmaschine, das Zusammenlegen und Wegräumen der Wäsche, aber ohne Bügeln und Flicken), die Wohnung alle zwei Wochen zu putzen (dazu gehören Staubsaugen und/oder Wischen, feucht Aufnehmen, das Badezimmer Putzen) und einfache Mahlzeiten zuzubereiten. Bei der Zubereitung der Mahlzeiten sind auch die Vorbereitung und das Aufräumen (Arbeitsflächen, Kochherd und Tisch Reinigen, Abwaschen, Geschirrspüler Ausräumen, Lebensmittel Versorgen) zu berücksichtigen.