Kann eine versicherte Person beispielsweise nicht bügeln oder keine Fenster putzen, muss sie trotzdem nicht in ein Heim. Auch wenn sie nicht regelmässig staubsaugen oder aufräumen kann, besteht noch keine Verwahrlosung. Deswegen können solche Hilfeleistungen nicht als lebenspraktische Begleitung anerkannt werden. Dass die versicherte Person während der Hausarbeit Pausen einlegen muss oder sie konkrete Arbeiten nur in bestimmten Momenten bzw. an bestimmten Tagen erledigen kann, reicht für die Anerkennung der lebenspraktischen Begleitung nicht aus. Als Mindestanforderungen gilt gemäss Rz.