Zur Haushaltsführung gehören gemäss Rz. 2098 KSH Leistungen wie Wohnung Putzen und Aufräumen, Wäsche Erledigen, Mahlzeiten Vorbereiten usw. Die erforderlichen Hilfeleistungen sind aber unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren. Es muss also immer geprüft werden, ob die versicherte Person ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste. Bei der Haushaltsführung und den Mahlzeiten sind somit Mindestanforderungen zu beachten und nicht auf einen perfekt geführten Haushalt und aufwendig zubereitete Mahlzeiten abzustützen. Kann eine versicherte Person beispielsweise nicht bügeln oder keine Fenster putzen, muss sie trotzdem nicht in ein Heim.