6.2.2. Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne des Gesetzes liegt etwa dann vor, wenn die versicherte Person ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV), das heisst wenn nur mit ihr der Alltag selbstständig bewältigt werden kann. Als lebenspraktische Begleitung gilt, wenn die betroffene Person Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. Fragen zu Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten) und/oder Hilfe bei der Haushaltsführung bedarf (Rz. 2095 KSH). Zur Haushaltsführung gehören gemäss Rz.