2086 KSH). Nach Rz. 2087 KSH muss die Dritthilfe der versicherten Person das selbstständige Wohnen ermöglichen. Dass gewisse Tätigkeiten langsamer oder nur mit Schwierigkeiten oder nur in gewissen Momenten erledigt werden, bedeutet nicht, dass die Person ohne Hilfe bei diesen Aufgaben in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden muss; dieser Hilfebedarf ist somit nicht zu berücksichtigen. Sofern zusätzlich zur lebenspraktischen Begleitung auch die Hilfe bei der Teilfunktion einer alltäglichen Lebensverrichtung benötigt wird (z.B. Hilfe bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte), darf die gleiche Hilfeleistung nach Rz.