6. 6.1. Des Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin die Feststellungen der Beschwerdegegnerin bzw. deren Fachspezialistin hinsichtlich der (fehlenden) Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung (vgl. E. 4.1 hiervor). Weder habe sich die Beschwerdegegnerin mit ihrem konkreten entsprechenden Bedarf auseinandergesetzt, noch habe diese die zumutbare Mithilfe der Familienangehörigen im Rahmen der Schadenminderungspflicht korrekt abgeklärt bzw. berücksichtigt (Beschwerde, Ziff. 11.1 f.).