person im Zeitpunkt ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2024 bekannt war und darin berücksichtigt wurde. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. C._____ sich in seiner Beurteilung vom 30. November 2023 zu den Einschränkungen bei verschiedenen Lebensverrichtungen äusserte, ohne darzulegen, aufgrund welcher durch die persistierende Paraparese bedingter funktioneller Defizite diese bestünden, und insbesondere – anders als die Fachspezialistin des Abklärungsdienstes – die der Beschwerdeführerin aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht obliegende Schadenminderungspflicht, namentlich die vorerwähnte Möglichkeit der Benutzung geeigneter Hilfsmittel, unberücksichtigt gelassen hat.