11.1), ist nicht weiter einzugehen, zumal die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung, deren Rechtmässigkeit vorliegend zu prüfen ist, ausschliesslich über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung befunden hat (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Im Übrigen ist kein Gesuch der Beschwerdeführerin um Kostengutsprache für ein Pflegebett oder ein anderes Hilfsmittel aktenkundig.