Auch diese Beurteilung erscheint plausibel und ist damit unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Darauf, dass die Beschwerdegegnerin die Zusprache eines entsprechenden Hilfsmittels bisher "trotz Kenntnis des Bedarfs" unterlassen habe (Beschwerde, Ziff. 11.1), ist nicht weiter einzugehen, zumal die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung, deren Rechtmässigkeit vorliegend zu prüfen ist, ausschliesslich über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung befunden hat (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).