5.3.3. Was den Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" anbelangt, gab die Beschwerdeführerin laut dem Abklärungsbericht vom 2. November 2023 an, lediglich insofern eingeschränkt zu sein, als ihr Ehemann ihr jeweils aus dem Bett helfen müsse. Die Fachspezialistin habe sie daher auf den Einsatz eines Pflegebettes hingewiesen, womit auch hier keine Dritthilfe anrechenbar sei (VB 105 S. 3). Auch diese Beurteilung erscheint plausibel und ist damit unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden.