11.1) kann etwa mit der Verwendung der von der Fachspezialistin erwähnten Bürste mit langem Stiel oder dem Duschstuhl effektiv entgegengewirkt werden. Ein Bedarf an Dritthilfe ist damit unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht (Anschaffung der geeigneten Hilfsmittel) auch im Bereich der Körperpflege nicht ausgewiesen.